60 Monate Garantieverlängerung
Bedingungen der Garantieverlängerung
Geltungsbereich: Diese Garantieverlängerung gilt ausschließlich für Natur Bohne, Heubergstrasse 9, 72189 Vöhringen.
Die Garantieverlängerung stellt eine freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistung dar und gewährt insgesamt 60 Monate Garantie ab Kaufdatum.
1. Art der Garantieverlängerung
Der Garantieverlängerung liegt eine Elektronikversicherung zugrunde. Durch die einmalige Zahlung einer Prämie wird das gekaufte Gerät gegen Herstellungs-, Konstruktions- und Materialfehler abgesichert, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung am Gerät auftreten. Die Prämie muss beim Kauf des Produktes mitgekauft werden und ist optional erhältlich.
2. Höhe der Prämie
Die Höhe der zugrundegelegten Prämie richtet sich nach Art und Beschaffenheit des Geräts und ist nicht rückerstattbar.
3. Was ist versichert
Versichert sind die auf der Rechnung mit der Versicherungsprämie aufgeführten Geräte. Dies umfasst Konstruktionsfehler, Materialfehler, Herstellungsfehler sowie sonstige Mängel, die auf einen der genannten Fehler zurückzuführen sind.
4. Was ist nicht versichert
Nicht versichert sind insbesondere:
- Fehler oder Schäden, die keine Herstellungs-, Konstruktions- oder Materialfehler darstellen – insbesondere Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien.
- Indirekte Schäden, wie Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Haftpflicht-, ideelle und mittelbare Schäden (Folgeschäden).
- Kosten für Versand, Aufbewahrung oder Sicherstellung des Geräts.
- Geräte, die gewerblich genutzt werden, sofern sie nicht vom Hersteller eigens dafür konstruiert wurden.
- Standschäden, die durch unsachgemäße Lagerung entstehen.
Genauere Erläuterung: Natur Bohne übernimmt keine Entschädigung für Schäden, die verursacht wurden durch:
- a) Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit (z. B. Sturz, Bruch, Flüssigkeiten) bei leichter oder grober Fahrlässigkeit
- b) Vorsatz
- c) Handlungen Dritter (Hinweis: Familienangehörige, die im selben Haushalt leben, gelten nicht als Dritte)
- d) Eigentumsdelikte
- e) höhere Gewalt oder durch Tiere
- f) unsachgemäße Aufbewahrung oder Gebrauch entgegen der Herstellerangaben (siehe Betriebsanleitung)
- g) Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler vor Ablauf der Garantie und Gewährleistung des Herstellers oder Verkäufers
- h) Schäden, für die Dritte (z. B. Hersteller, Händler, ein anderer Versicherer oder Reparaturunternehmen) einzustehen haben oder haften
- i) Abnutzung und Verschleiß sowie Kosten für Service-, Justage- und Reinigungsarbeiten
- j) Schäden durch Fall, Sturz oder Bruch
- k) Schäden durch Wasser, Feuchtigkeit und Nässe außerhalb des vorgesehenen Anwendungsbereichs des Geräts
- l) witterungsbedingte Feuchtigkeit und Wasser
- m) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
- n) Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
- o) Schäden durch Sturm, Frost, Hagel, Steinschlag oder Überschwemmung
- p) Serienfehler
- q) Erdbeben, Kriege, kriegsähnliche Ereignisse, Terror, Kernenergie oder nukleare Substanzen
- r) kosmetische Schäden, wie Kratzer, Dellen oder Farbveränderungen
- s) Verlust, Liegenlassen, Vergessen oder Verlegen des Geräts
- t) Folgeschäden und Nutzungsausfälle
- u) Kalkschäden aller Art
- v) Schäden durch sportliche Betätigung
- w) Schäden durch gewerbliche Nutzung, sofern das Gerät nicht explizit dafür freigegeben ist
- x) Schäden durch unsachgemäße Aufbewahrung
5. Pflichten des Versicherungsnehmers bzw. des Anwenders
Der Versicherungsschutz wird vollständig beim Einkauf der Waren in Rechnung gestellt und ist mit Zahlung der Prämie rechtsverbindlich. Das versicherte Gerät ist – auch während des Transports – ordnungsgemäß, sorgfältig, sicher und gemäß den Herstellerangaben zu benutzen und aufzubewahren.
Eine Verletzung dieser Pflichten kann bei grober Fahrlässigkeit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Im Versicherungsfall ist der Schaden so gering wie möglich zu halten und unverzüglich (innerhalb von drei Werktagen) schriftlich dem Fachhändler zu melden. Alle relevanten Informationen, die für die Berechnung der Entschädigung von Bedeutung sind, sind vollständig und wahrheitsgemäß an uns weiterzugeben. Verstöße gegen diese Pflichten können zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des Kaufs des Elektrogeräts durch den Endbenutzer. Im Versandhandel gilt hierfür der Tag des Versandes.
Im Falle eines direkten Verkaufs oder Versandes durch Natur Bohne gilt ebenfalls der Tag des Versandes als Beginn des Versicherungsschutzes.
Im Falle eines gewerblichen Zwischenhandels gilt der Tag der Fakturierung an den Endkunden – vorausgesetzt, dieser erfolgt innerhalb eines Jahres nach Begleichung der Versicherungsprämie. Sollte der Verkauf an den Endkunden länger als ein Jahr dauern, gilt das Einkaufsdatum des Zwischenhändlers als Versicherungsbeginn.
Der Versicherungsschutz endet 5 Jahre nach Beginn. Bei Totalschaden endet der Schutz mit der Anerkennung oder Ablehnung des Schadenersatzes.
Der Versicherungsschutz kann auf den neuen Eigentümer übertragen werden, sofern alle erforderlichen Unterlagen (insbesondere die Originalrechnung) übergeben werden.
7. Leistungsumfang
Entschädigt werden alle Aufwendungen, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen, betriebsbereiten Zustands des Geräts notwendig sind – insbesondere Kosten für Ersatzteile und Reparaturmaterialien, die bei einem von Natur Bohne beauftragten oder benannten Reparaturunternehmen anfallen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig vom Versicherungsfall erforderlich gewesen wären
- b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen
- c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie
- d) Kosten für Verbrauchsmaterialien aller Art
Ist das Gerät wirtschaftlich nicht wiederherstellbar (Totalschaden), erfolgt die Entschädigung entweder bis zur Höhe des Versicherungswertes oder es wird ein technisch gleichwertiges Ersatzgerät bereitgestellt – nach Wahl des Versicherers.